Rückerstattungsberechtigte Unternehmen
- Wer kann die Rückerstattung beantragen? -
Unternehmen mit Sitz im Ausland können - unter bestimmten Voraussetzungen - die Mehrwertsteuer (MWST) auf den in der Schweiz geschäftsbedingt angefallenen Auslagen zurückfordern. Sie können für die bezahlte MWST - im sogenannten «MWST-Vergütungsverfahren» - eine Rückerstattung beantragen. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Das Unternehmen hat seinen Sitz im Ausland;
- Das Unternehmen erbringt in der Schweiz keine steuerbaren Leistungen und ist nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen;
- Der Sitzstaat, in welchem das Unternehmen domiziliert ist, gewährt der Schweiz das Gegenrecht (Liste);
- Die zu erstattende Vorsteuer beträgt pro Kalenderjahr mindestens CHF 500.
Rückerstattungsberechtige Auslagen
- Welche Auslagen können im MWST-Rückerstattungsverfahren vergütet werden? -
Grundsätzlich kann die Vorsteuer auf für unternehmerische Zwecke verwendeten Auslagen rückvergütet werden. Typischerweise wird unter anderem die Vorsteuer auf den folgenden Auslagen vergütet:
- Reisekosten wie beispielsweise Hotel, Verpflegung und Automiete
- Konferenzen
- Schulungen, Weiterbildungen
- Ausstellungen/Messen, insbesondere Stand- und Sicherheitskosten
Gut zu wissen!
Nicht vergütet werden unter anderem die Auslagen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, wenn diese dem Kunden weiterverrechnet werden.
Zeitpunkt für die Stellung des Antrags
- Wann kann der Antrag für die Rückerstattung der MWST eingereicht werden? -
Der Antrag ist zwingend zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Folgejahres zu stellen, in welchem die Auslagen entstanden sind (massgebend ist grundsätzlich das Rechnungsdatum).
Beispiel: Für die Auslagen, für welche eine Rechnung im Jahr n ausgestellt wurde, kann der Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST) vom 1. Januar bis zum 30. Juni n+1 gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Kein Anspruch auf Vergütung besteht auf Rechnungen für Voraus- und Akontozahlungen. Hierzu ist eine definitive Schlussrechnung nach Bezug der Leistung erforderlich.
Beispiel Messeauslagen: Ein ausländisches Unternehmen tritt als Aussteller an einer Messe in der Schweiz auf. Diese findet im Juni des Jahres n statt. Der Messeveranstalter stellte dem ausländischen Unternehmen eine Akontorechnung im November des Jahres n-1 zu. Da die Messe erst im Juni n stattfindet, ist die Leistung im Jahr n-1 noch nicht bezogen worden sonder erst im Jahr n. Nach Durchführung der Messe im Jahr n, können diese Auslagen in der Vergütungsperiode n, einzureichen bis zum 30. Juni des Folgejahres (n+1), mit Einreichung der Schlussrechnung (inkl. Akontorechnungen) geltend gemacht werden.
Vorgehen
- Wie muss ich vorgehen, damit die MWST rückerstattet wird? -
Schritt 1: Berechnen Sie unser Honorar für die Unterstützung im MWST-Rückerstattungsverfahren auf unserem «Online Preis-Kalkulator» bequem und einfach online. Unser System wird Ihnen die Kosten online berechnen.
Schritt 2: Per Knopfdruck können Sie in einem nächsten Schritt eine unverbindliche Offerte per E-Mail anfordern. Diese E-Mail enthält ebenfalls die nötigen Informationen bezüglich des weiteren Vorgehens sowie einen Link, welche Sie zu den erforderlichen Formularen sowie einer Übersicht der benötigten Unterlagen führt.
Schritt 3: Wir prüfen die uns zugstellten Unterlagen auf Konformität und Rechtsgültigkeit. Sofern Unklarheiten bestehen oder Rückfragen nötig sind, werden wir Sie kontaktieren. Sofern die Unterlagen vollständig und korrekt sind, stellen wir den MWST-Rückerstattungsantrag aufgrund Ihrer Unterlagen fertig und reichen diesen bei der Eidg. Steuerverwaltung, ESTV, HA MWST fristgerecht ein.
Schritt 4: Sobald uns der Entscheid der ESTV, HA MWST vorliegt, wird dieser unsererseits geprüft. Sofern der Rückerstattungsbetrag nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde, prüfen wir, ob dies zu Recht erfolgte und treffen die nötigen Massnahmen. Wird der Antrag vollumfänglich gutgeheissen sind keine weiteren Massnahmen nötig.
Die Bearbeitungszeit durch die ESTV, HA MWST kann sehr unterschiedlich ausfallen. Während einige Anträge bereits nach wenigen Wochen bestätigt und ausbezahlt werden, kann es in anderen Fällen bis zu gut einem halben Jahr dauern. Die ESTV, HA ist allerdings verpflichtet ab dem 181. Tag seit der Einreichung des Antrages einen Verzugszins zu entrichten. Aus diesem Grund werden die Anträge in der Regel innerhalb dieser Periode (180 Tage) bearbeitet.
Schritt 5: Nach Eingang des Entscheides dauert es in der Regel nicht länger als 14 Tage bis der von der ESTV, HA MWST akzeptierte Betrag ausbezahlt wird. Sobald das Geld auf unserem Konto gutgeschrieben wird, erstellen wir die Abrechnung und ziehen unser Honorar direkt dem Rückerstattungsbetrag ab. Das verbleibende Guthaben überweisen wir anschliessend unverzüglich auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
Online Preis-Kalkulator
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Formulare VAT refund Schweiz / Rückerstattung MWST Schweiz
Rubrik: VAT refund Schweiz /Rückerstattung MWST Schweiz