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FAQ STEUERN ALLGEMEIN

  • Bis wann muss ich meine Steuererklärung einreichen?

    Die Fristen sind kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Bern wird auf der Steuererklärung jeweils der 15. März als Einreichungsdatum angegeben. Eine Fristverlängerung für die Einreichung ist jedoch bis zum 15. September ohne weiteres möglich. Diese Fristverlängerung ist kostenlos und bringt auch keinerlei Nachteile mit sich. Sollte es auch bis zum 15. September nicht reichen die Steuererklärung einzureichen, ist eine letzte Verlängerung der Frist bis zum 15. November möglich, welche allerdings CHF 10 kostet. Eine weitere Fristverlängerung ist nicht möglich.

  • Welche Unterlagen benötige ich um die Steuererklärung zu erstellen?

    Die für die Erstellung der Steuererklärung nötigen Belege und Unterlagen finden Sie auf den Listen auf unserer Website unter der Rubrik Steuererklärungen für natürlichen Personen.

  • Wie viel kostet es die Steuererklärung ausfüllen/erstellen zu lassen?

    Für die Erstellung von «einfachen» und nicht umfangreichen Steuererklärungen verrechnen wir Pauschalpreise. Für umfangreiche Steuererklärungen, für welche weitergehende Abklärungen nötig sind, verrechnen wir unser Honorar nach Stundenaufwand (link zu den Preisen).

  • Kann ich die Liegenschaftskosten/Liegenschaftsunterhalt von den Steuern abziehen?

    Ja, Unterhalts-, Sanierungs- und Reparaturkosten (Wert erhaltende Kosten) kann ich in der Regel vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Wertvermehrende Kosten, wie Neuanschaffungen oder wenn eine massiv erhöhte Komfortverbesserung vorliegt, können allerdings nicht geltend gemacht werden. Solche Kosten sind aus steuerlicher Sicht jedoch nicht «verloren», da Sie bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft von der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden können. Somit ist es empfehlenswert, Rechnungen/Belege, welche im Zusammenhang mit einer Liegenschaft stehen «für immer» und separat aufzubewahren..


  •  Ist beim Liegenschaftsunterhalt/Liegenschaftskosten das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum massgebend?

    Dies ist kantonal wiederum unterschiedlich ausgestaltet. Im Kt. Bern ist das Rechnungsdatum massgebend.


  • Kann ich die Kosten für mein privates Arbeitszimmer abziehen?

    Ja, die Kosten für ein berufsnotwendiges Arbeitszimmer können grundsätzlich steuerlich in Abzug gebracht werden. Es steht jedoch jedem Steuerpflichtigen bereits ein Pauschalabzug für übrige Berufskosten von 3 % vom ausgewiesenen Nettolohn zu, worin auch der Abzug für das private Arbeitszimmer bereits inbegriffen ist. Somit müssen die Kosten für das Arbeitszimmer den Pauschalbetrag übersteigen, damit eine Deklaration des Arbeitszimmers überhaupt Sinn macht.

  • Bis wann kann ich den Kinderabzug für meine Tochter/meinen Sohn vornehmen?

    Der Kinderabzug ist Stichtag bezogen (31.12.) und kann für Kinder, welche sich am 31.12 des entsprechenden Steuerjahres in der Ausbildung befanden, vorgenommen werden. Sollte der Nettolohn eines Kindes in der Ausbildung bereits mehr als CHF 24'000 betragen, kann der Kinderabzug nicht mehr vorgenommen werden. Bitte vergessen Sie nicht, dass auch Ausbildungskosten (Schulkosten und weitere Auslagen die direkt mit der Ausbildung Ihrer Kinder im Zusammenhang stehen) in Abzug gebracht werden können.

  • Kann ich Alimente von den Steuern in Abzug bringen?

    Alimente für minderjährige Kinder (bis zum 18. Geburtstag) können in Abzug gebracht werden. Achtung, diese Alimente hat der Empfänger auch entsprechend zu versteuern. Alimente an volljährige Kinder können nicht mehr in Abzug gebracht werden und müssen vom Empfänger entsprechend auch nicht versteuert werden.

  •  Kann ich Leasingraten von den Steuern in Abzug bringen?

    Als Privatperson können Sie die Leasingraten im Kt. Bern nicht von der Steuer in Abzug bringen. Sind Sie allerdings selbständig erwerbstätig oder wird das Fahrzeug über eine Kapitalgesellschaft geführt, können diese Kosten – sofern diese geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen - in Abzug gebracht werden.

  •  In welchem Land muss ich Steuern bezahlen?

    Grundsätzlich bezahlt eine Person ihre Steuern dort, wo sie Ihre persönliche Zugehörigkeit hat. Eine zivilrechtliche Anmeldung an einem bestimmten Ort stellt stets nur ein Indiz dar und hat steuerlich grundsätzlich keine bindende Konsequenz. Wichtig ist, wo die Person Ihren Lebensmittelpunkt (Familie, Hobbys, Mitgliedschaften) hat und nicht wo sie angemeldet ist. Weiter können Sie auch am Arbeitsort Steuern bezahlen, obwohl Sie Ihren eigentlichen Lebensmittelpunkt im Ausland haben. Dies kann bei Grenzgängern oder internationalen Aufenthaltern der Fall sein oder bei Personen, welche mehr als 30 Tage pro Jahr in der Schweiz – ungeachtet der vorübergehenden Unterbrechung - arbeiten. Zusätzlich können sie in einem Land Steuern bezahlen, in welchem sie nur wirtschaftliche Anknüpfungspunkte haben, wie bei Liegenschaften oder Geschäftsbetrieben/Betriebsstätten. Internationale Verhältnisse sind in der Steuerwelt sehr komplex und können zu Problemen bei der Besteuerung führen. Eine vertiefte Abklärung der Steuerpflicht ist daher sehr empfehlenswert, damit auch eine Doppelbesteuerung – sofern möglich – vermieden werden kann.

  • Wie lange habe ich Zeit eine Einsprache gegen die erhaltene definitive Veranlagung einzureichen?

    Gegen eine definitive Veranlagung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese 30 Tage können nicht verlängert werden. Wir diese Frist verpasst, kann nur in speziellen Ausnahmefällen auf die Einsprache eingetreten werden.

  • Kann ich die Steuern bei/vor meiner Pensionierung optimieren?

    Die Steuern können vor der Pensionierung im Rahmen des Gesetzes optimiert werden, das ist richtig. Es ist jedoch wichtig, dass nicht erst kurz vor der Pensionierung gehandelt wird, sondern bestenfalls bereits ab dem 55. Lebensjahr. Gerne beraten wir Sie.

  • Kann ich in der Schweiz pauschalbesteuert (nach dem Aufwand besteuert) werden?

    Ja, es ist möglich, dass eine Person in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert wird. Die Voraussetzungen sind jedoch, dass diese Person das Schweizer Bürgerrecht hat, erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig ist und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausführt. Eine Besteuerung nach dem Aufwand ist jedoch erst ab einem Einkommen ab CHF 400'000 interessant.

  • Kann ich als ausländischer Arbeitnehmer/Mitarbeiter eine Tarifkorrektur bei der Quellensteuer verlangen?

    Ja, sofern Sie quellenbesteuert sind, können Sie eine Tarifkorrektur beantragen. Diese macht jedoch nur Sinn, wenn abzugsfähige Auslagen getätigt wurden, welche im Tarif für die Berechnung der Quellensteuer nicht berücksichtigt wurden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie Schuldzinse, Alimente oder Unterhaltszahlungen leisten. Gerne unterstützen wir Sie dabei zu entscheiden, ob eine Tarifkorrektur für Sie Sinn macht oder nicht.

  • Muss ich als Selbständiger (Selbständigerwerbender) eine Buchhaltung/Abschluss (Bilanz/Erfolgsrechnung) erstellen und eine Steuererklärung einreichen?

    Eine Steuererklärung muss immer eingereicht werden. Als Selbständigerwerbender haben Sie zudem bis zu einem Umsatz von CHF 500'000 zumindest eine «Milchbüechli-Rechnung» mit den Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Ab einem Umsatz von CHF 500'000 sind auch Selbständigerwerbende buchführungspflichtig und haben eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu erstellen. Wird nur eine «Milchbüechli-Rechnung» geführt, sind in der Steuererklärung trotzdem noch weitergehende Angaben zu machen, welche in bestimmten Fällen zum gleichen Arbeitsaufwand führen, wie wenn eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt würde. Zudem kann eine Steuerplanung nur sehr begrenzt vorgenommen werden. Aus diesem Grund empfehlen wir ab einem gewissen Umfang und Einkommen eine korrekte Buchhaltung zu führen. Gerne können wir Ihre Situation kurz unverbindlich besprechen.

  • Welche Rechtsform wähle ich für mein Unternehmen?

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FAQ MEHRWERTSTEUER (MWST)

FAQ Mehrwertsteuer (MWST)

  • Kann ich als ausländisches Unternehmen die in der Schweiz angefallene Mehrwertsteuer (MWST) zurückfordern?

    Ja, gemäss Art. 151 MWSTV hat ein Unternehmen mit Sitz im Ausland unter gewissen Voraussetzungen den Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern. Insbesondere die Vorsteuer auf Kosten im Zusammenhang mit Messen sowie auch auf den Hotel-, Benzin-, und Restaurantauslagen können Sie rückerstatten lassen. Weitere Informationen finden Sie unter unserer Rubrik MWST-Vergütungsverfahren.

  • Was kostet mich die Rückvergütung der MWST in der Schweiz?

    Die Kosten/unverbindliche Offerte für Ihre MWST-Rückvergütung können online und bequem über unseren «Online Preis-Kalkulator» erstellen.

  • Wie lange dauert der gesamte Rückerstattungsprozess?

    Dies kann von Fall zu Fall sehr variieren. Grundsätzlich ist die ESTV verpflichtet, ab dem 181. Tag nach Einreichung des Rückerstattungsantrages einen Verzugszins auf dem Rückerstattungsbetrag zu entrichten. Deshalb werden die Rückerstattungsanträge in der Regel innerhalb von 180 Tagen bearbeitet. Es kann aber auch wesentlich schneller gehen. Diese Bearbeitungszeit können wir leider nicht beeinflussen und hängt von der ESTV ab.

  • Was geschieht mit den Originalrechnungen?

    Diese stellen wir Ihnen nach Abschluss des Verfahrens schnellstmöglich zu (Hinweis: neu sollten auch elektronische Rechnungen, welche nie in Papierform ausgestellt wurden, akzeptiert werden).

  •  Wann muss ich mich als ausländisches Unternehmen für Mehrwertsteuer(MWST)-Zwecke in der Schweiz registrieren lassen?

    Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringen, haben sich unter Umständen für Mehrwertsteuer (MWST)-Zwecke in der Schweiz zu registrieren. Sollten daher Aktivitäten in der Schweiz geplant oder bereits ausgeführt worden sein und der weltweite jährliche Umsatz CHF 100'000 übersteigt, empfehlen wir dringend eine allfällige MWST-Pflicht abzuklären. Wissenswert ist auch, dass eine freiwillige MWST-Registration - ohne den Umsatz von CHF 100’000 in den ersten Jahren zu übersteigen - möglich ist und sogar sinnvoll sein kann. So zum Beispiel, wenn Anfangs hohe Investitionen getätigt werden. Eine freiwillige Steuerpflicht sollte jedoch vorgängig vertieft abgeklärt werden. Nachfolgend einige Beispiele welche Tätigkeiten in der Schweiz die MWST-Pflicht auslösen könnten:


    Lieferung von Waren in die Schweiz, welche vor Ort in der Schweiz montiert/installiert werden


    Bau- und Montageleistungen auf Schweizer Territorium (z. B. auf Baustellen, Messebau etc.)


    Vermietung von Gegenständen in der Schweiz


    Organisation von Veranstaltungen (Ausstellungen, Kongresse, Seminare etc.)


    Ein ausländisches Unternehmen benötigt für die Eintragung im MWST-Register in der Schweiz von Gesetzes wegen einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter bzw. Steuerstellvertreter.


  • Muss ich auf den Einnahmen aus meiner Liegenschaft/Ferienwohnung (in der Schweiz) Mehrwertsteuer (MWST) bezahlen?

    Grundsätzlich kann ein Liegenschaftsbesitzer, welcher eine Liegenschaft(en) vermietet, Unternehmer im Sinne von Art. 10 des MWSTG sein und steuerpflichtig werden. Allerdings sind Mieteinnahmen nach Art. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine MWST auf den Mieteinnahmen zu entrichten ist. Eine freiwillige MWST-Pflicht (durch Option der Mieteinnahmen) ist jedoch möglich, sofern die Liegenschaft nicht bloss zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine freiwillige MWST-Pflicht kann sogar Sinn machen, weil die Vorsteuer auf den Baukosten, Unterhaltskosten, Renovationen, Umbauten etc. möglicherweise in Abzug gebracht werden kann. Es ist jedoch von Fall zu Fall vertieft zu prüfen, ob eine freiwillige Unterstellung der Mieteinnahmen Sinn macht.


    Bei der Vermietung von Ferienwohnungen liegt keine von der Steuer ausgenommene Leistung nach Art. 21 MWSTG vor. Das heisst, dass wenn der weltweite Umsatz aus der Vermietung von Ferienwohnungen die Grenze von CHF 100'000 übersteigt, eine obligatorische Steuerpflicht vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Umsatz nur zum Sondersatz von 3,7 % versteuert werden muss, und im Gegensatz auf sämtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten die Vorsteuer zu 7,7 % geltend gemacht werden kann, kann sich eine Steuerpflicht finanziell sogar auszahlen. Insbesondere, wenn Ferienwohnungen «im grossen Stil» vermietet werden, ist eine entsprechende Abklärung sehr empfehlenswert.

  • Ab welchem Umsatz muss ich mich bei der Mehrwertsteuer (MWST) anmelden und registrieren lassen?

    Eine obligatorische Steuerpflicht besteht in der Schweiz ab einem jährlichen weltweiten Umsatz von CHF 100'000 aus steuerbaren Leistungen (CHF 150'000 für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine oder als gemeinnützige Institution).

  • Soll ich bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer (MWST) die effektive oder die Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode) anwenden?

    Welche Methode bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer (MWST) gewählt werden soll, hängt insbesondere von den künftigen Investitionen und der Gewinnmarge ab. Pauschal kann diese Frage nicht beantwortet werden. Stehen bei der Geschäftsaufnahme hohe Investitionen an und wird in den ersten Jahren sogar ein Verlust erwartet, kann eine effektive Abrechnungsmethode Sinn machen. Wird allerdings davon ausgegangen, dass der Umsatz bereits in den ersten Monaten explodiert und eine überdurchschnittlich hohe Marge erzielt wird, könnte sich die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode) auszahlen. Ein Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode kann alle 3 Jahre vorgenommen werden, während der Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Methode jährlich möglich ist. Eine vertiefte Abklärung ist insbesondere bei der Neuaufnahme einer Tätigkeit, sehr empfehlenswert.

  • Welchen Prozentsatz muss ich bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode) anwenden?

    Die Prozentsätze sind in den Publikationen der ESTV, HA MWST, definiert und können bei der Steuerverwaltung angefragt werden.

  • Benötige ich in der Schweiz einen Steuerstellvertreter/Fiskalvertreter für die MWST-Registration oder die Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST)?

    Grundsätzlich bezahlt eine Person ihre Steuern dort, wo sie Ihre persönliche Zugehörigkeit hat. Eine zivilrechtliche Anmeldung an einem bestimmten Ort stellt stets nur ein Indiz dar und hat steuerlich grundsätzlich keine bindende Konsequenz. Wichtig ist, wo Ja, Ihr Unternehmen benötigt in der Schweiz von Gesetzes wegen einen in der Schweiz domizilierten Steuerstellvertreter/Fiskalvertreter. 

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