Unternehmen mit Sitz im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen die Mehrwertsteuer (MWST) auf den in der Schweiz geschäftsbedingt angefallenen Auslagen die MWST im sogenannten «MWST-Vergütungsverfahren» eine Rückerstattung beantragen. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
Grundsätzlich kann die Vorsteuer auf für unternehmerische Zwecke verwendeten Auslagen rückvergütet werden. Typischerweise wird unter anderem die Vorsteuer auf den folgenden Auslagen vergütet:
Achtung: Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens
500 Franken erreicht.
Der Antrag muss zwischen Januar und Dezember des Folgejahres gestellt werden, in welchem die Auslagen entstanden sind (massgebend ist grundsätzlich das Rechnungsdatum).
Beispiel: Für die Auslagen, welche im Jahr n entstanden sind, kann der Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST) vom 1. Januar bis zum 30. Juni n+1 gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Kein Anspruch auf Vergütung besteht auf Rechnungen für Voraus- und Akontozahlungen. Hierzu ist eine definitive Schlussrechnung nach Bezug der Leistung erforderlich.
Beispiel
Ein ausländisches Unternehmen tritt als Aussteller an einer Messe in der Schweiz auf. Diese findet im Juni des Jahres 2016 statt. Der Messeveranstalter stellte dem ausländischen Unternehmen eine Akontorechnung im November des Jahres 2015 zu.
Da die Messe erst im Juni 2016 stattfindet, ist die Leistung noch nicht bezogen worden. Nach Durchführung der Messe können in der Vergütungsperiode 2016 (Einzureichen im Folgejahr 2017) mit Einreichung der Schlussrechnung auch die bezahlten Steuern der Akontorechnung geltend gemacht werden.
1. Sie lassen Sie uns folgenden Unterlagen per Briefpost zukommen:
2. Wir prüfen die uns zugstellten Unterlagen auf Konformität und Rechtsgültigkeit. Sofern Unklarheiten bestehen oder Rückfragen nötig sind, werden wir Sie kontaktieren. Sofern die Unterlagen vollständig und korrekt sind, stellen wir den MWST-Rückerstattungsantrag aufgrund Ihrer Unterlagen fertig und reichen diesen bei der Eidg. Steuerverwaltung, ESTV, HA MWST fristgerecht ein.
3. Die Bearbeitungszeit durch die ESTV, HA MWST kann sehr unterschiedlich ausfallen. Während einige Anträge bereits nach wenigen Wochen bestätigt und ausbezahlt werden, kann es in anderen Fällen bis zu gut einem halben Jahr dauern. Die ESTV, HA ist allerdings verpflichtet ab dem 181. Tag seit der Einreichung des Antrages einen Verzugszins zu entrichten. Aus diesem Grund werden die Anträge in der Regel innerhalb eines halben Jahres (180 Tage) bearbeitet.
4. Sobald uns der Entscheid der ESTV, HA MWST vorliegt, wird dieser unsererseits geprüft. Sofern der Rückerstattungsbetrag nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde, prüfen wir, ob dies zu Recht erfolgte und treffen die nötigen Massnahmen. Wir der Antrag vollumfänglich gutgeheissen sind keine weiteren Massnahmen nötig.
Nach Eingang des Entscheides dauert es in der Regel nicht länger als 10 Tage bis der von der ESTV, HA MWST akzeptierte Betrag ausbezahlt wird. Sobald das Geld auf unserem Konto gutgeschrieben wird, erstellen wir die Abrechnung und ziehen unser Honorar direkt dem Rückerstattungsbetrag ab. Das verbleibende Guthaben überweisen wir anschliessend unverzüglich auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
Als Ihre Steuervertretung bieten wir folgende Dienstleistungen an:
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